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Sachlicher Anwendungsbereich

§2 HinSchG

  1. Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§3 Absatz 4) und die Offenlegung (§3 Absatz 5) von Informationen über

    1. Verstöße, die strafbewehrt sind,

    2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,

    3. Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Das bedeutet

Gegenstand der Meldungen müssen sein

  1. Straftaten

  2. Ordnungswidrigkeiten zum Zweck haben den Schutz von

    1. Leib,

    2. Leben,

    3. Gesundheit oder

    4. Arbeitsrecht

  3. Katalog Spezialregelungen

Spezialkatalog

  1. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

  2. Produktsicherheit und -konformität

  3. Sicherheit im Güterverkehr, bei Personenbeförderung, Luftverkehr, Eisenbahnbetrieb und Schifffahrt

  4. Umweltschutz, Strahlenschutz und Kernkraft, Erneuerbare Energien

  5. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit

  6. Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

  7. Vergaberecht ab Erreichen EU-Schwellenwerte

  8. Steuerliche ungerechtfertigte Vorteile

  9. Verhalten gegen finanzielle Interessen der EU

  10. Verstöße gegen EU-Binnenmarktregelungen

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Wir empfehlen, mindestens zwei Liter pro Tag zu trinken und betonen die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise.

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