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Sachlicher Anwendungsbereich
§2 HinSchG
Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§3 Absatz 4) und die Offenlegung (§3 Absatz 5) von Informationen über
Verstöße, die strafbewehrt sind,
Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Das bedeutet
Gegenstand der Meldungen müssen sein
Straftaten
Ordnungswidrigkeiten zum Zweck haben den Schutz von
Leib,
Leben,
Gesundheit oder
Arbeitsrecht
Katalog Spezialregelungen
Spezialkatalog
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Produktsicherheit und -konformität
Sicherheit im Güterverkehr, bei Personenbeförderung, Luftverkehr, Eisenbahnbetrieb und Schifffahrt
Umweltschutz, Strahlenschutz und Kernkraft, Erneuerbare Energien
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
Verbraucherschutz und Verbraucherrechte
Vergaberecht ab Erreichen EU-Schwellenwerte
Steuerliche ungerechtfertigte Vorteile
Verhalten gegen finanzielle Interessen der EU
Verstöße gegen EU-Binnenmarktregelungen